1. Teilungsvermessung
Eine Teilungsvermessung (Zerlegung ist der entsprechende Begriff im Liegenschaftskataster) ist erforderlich, wenn Eigentumsgrenzen geändert werden sollen. Soll beispielsweise aus einem großen Bauplatz zwei kleinere Bauplätze gebildet werden oder soll ein Stück Privatgrundstück der Straße zugeschlagen werden (oder umgekehrt), dann wird jedes Mal eine Zerlegung erforderlich, die die Grundlage für den Grundbucheintrag bildet.
Bitte beachten Sie, dass die Teilung eines Grundstücks, das bebaut, oder dessen Bebauung genehmigt ist, der unteren Baurechtsbehörde angezeigt werden muss, § 8 Abs. 1 und 2 LBO. Im Rahmen der erforderlichen Vermessung (Zerlegung) erstellen wir die dafür erforderlichen Unterlagen gerne.
2. Baulandumlegung (freiwillig)
Die Baulandumlegung ist eine großflächige Neuordnung der Eigentumsgrenzen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen. Katastertechnisch wird diese Form der Neuordnung auf Zerlegungen zurückgeführt.
3. Baulandumlegung (amtlich)
Die Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB). In Verbindung mit freiwilligen Vereinbarungen ist es ein flexibles Instrument der Bodenordnung.
Durch die Befreiung von der Grunderwerbssteuer ergeben sich im Einzelfall fiskalische Vorteile gegenüber der freiwilligen Bodenordnung. Wir beraten Sie gerne.
4. Grenzfeststellungen
Die Grenzfeststellung ist die Ermittlung der rechtmäßigen Grundstücksgrenze. Dies erfolgt anhand der Festlegung im Liegenschaftskataster.
Falls diese nicht endgültig im amtlichen Bezugssystem liegt, muss die Grenze aufwändig aus historischen Messprotokollen ermittelt werden.
5. Vermessung langgestreckter Anlagen
Zum Eigentumsvollzug bzw. dessen Vorbereitung müssen im Rahmen des Neubaus einer langgestreckten Infrastrukturanlage im großen Umfang neue Grenzen eingeführt und neue Flurstücke gebildet werden. Katastertechnisch wird eine solche Vermessung auf Zerlegungen zurückgeführt.
6. Gebäudeeinmessung für das Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Gebäudeverzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung und wird auch von der öffentlichen Hand für Planungszwecke (raumordnung, Bauleitplanung) benötigt.